Sterbehilfe

Verboten ist in Deutschland die "aktive Sterbehilfe", bei der das Leben des Patienten durch einen medizinisch nicht gebotenen Eingriff gezielt verkürzt wird - etwa durch eine Giftspritze oder Überdosierung von Medikamenten. Verboten, auch wenn der Patient das verlangt hat.
Erlaubt hingegen ist die so genannte "passive Sterbehilfe": Auf Wunsch des Patienten dürfen und müssen Ärzte eine lebensverlängernde Behandlung abbrechen oder von Anfang an unterlassen. Passiv an der passiven Sterbehilfe ist also, dass der Arzt die Krankheit geschehen lässt. Was nicht heißt, dass er den Patienten im Stich lässt. Seine Aufgabe ist jetzt zum Beispiel, Schmerzen, Unruhe, Angst und Atemnot zu lindern. Die Rechtslage ist eindeutig, trotzdem denken weiterhin viele Ärzte, dass jedes aktive Handeln automatisch "aktive Sterbehilfe" sei und damit verboten. Sie behandeln weiter und missachten damit oft das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung und damit seine Würde.
Der Unterschied zwischen verboten und erlaubt wird deutlich an zwei Britinnen, die vor Gericht gezogen sind. Beide waren krankheitsbedingt vom Hals abwärts gelähmt. Diane Pretty wollte, dass ihr Mann ihr einen tödlichen Cocktail geben darf. Das Gericht sagte Nein, weil das "aktive Sterbehilfe" gewesen wäre. Die andere Kranke mit dem Pseudonym "Miss B." wollte, dass man ihr Beatmungsgerät abschalte. Sie entzog den Ärzten also die Erlaubnis zu dieser Behandlung. Die Ärzte aber bezweifelten ihre geistige Fähigkeit zu einer so weitreichenden Entscheidung. Eine Richterin überzeugte sich von der geistigen Klarheit der Patientin und gab ihrem Antrag auf "passive Sterbehilfe" statt.